Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Umwelt- und Planungsrecht in Wissenschaft und Praxis

Termin Dienstag, 9. Juli 2013, 16.00 - 18.00 Uhr
Veranstaltungsart Vorlesung/Vortrag
Einrichtung Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Veranstaltungsort Löwengebäude
Straße Universitätsplatz 11
PLZ/Ort 06108 Halle (Saale)
Ansprechpartner Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe
Telefon 0345 55-23139
E-Mail Reimund.Schmidtdc@jura.uni-halle.de

Beschreibung



§ 4 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG v. 23.10.2000) enthält das Verbot, Gewässer nachteilig zu verändern. Dieses Verschlechterungsverbot ist mit den §§ 27 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden. Danach sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden wird. Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustandes vermieden wird. Ausnahmen von diesen Bewirtschaftungszielen sind nach § 31 WHG nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig; insbesondere wird verlangt, dass sie übergeordnetem öffentlichen Interesse dienen müssen und das mit ihnen verfolgte Ziel nicht mit für die Umwelt weniger nachteiligen Maßnahmen zu erreichen sind.

Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ist bei Projekten zu berücksichtigen, bei denen es zu einer Nutzung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer kommt, auch wenn ihre Zulassung sich nach anderen Rechtsvorschriften richtet. Es ist insofern für die Praxis hochaktuell. Nach einer längeren Phase ausschließlich behördlicher Entscheidungen sind die relevanten Fragen zur Auslegung der Tatbestände und ihrer Ausnahmen nun bei den Gerichten angekommen. Die ersten Urteile vermögen allerdings noch kein einheitliches Bild zu vermitteln. Die Anfang des Jahres ergangene Entscheidung des Hamburgischen OVG zum Kohlekraftwerk Moorburg legt einen strengen Maßstab an, wird jedoch noch das BVerwG beschäftigen. In dieser Situation wird der Vortrag grundsätzliche Entwicklungslinien anhand verschiedener Judikate darstellen und besprechen.

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